AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma STS Consulting & Trading GmbH
Firmendaten:
Firmenwortlaut: STS Consulting & Trading GmbH
Adresse: A-9020 Klagenfurt, Maderspergerstraße 8
Telefon: 0463 / 46622 Fax: 0463-4662215
Email: Info@funtrain.at
Unternehmensgegenstand: Fahrzeugbau, Handel
ATU: 44501302
Firmenbuchnummer: FN 167090 Firmenbuch Gericht: Klagenfurt
I. Allgemeines
1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der INCOTERMS, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2. Entgegenstehende, von diesen AGB und den INCOTERMS abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, Vertragsänderungen, Ergänzungen, Zusicherungen und sonstige mündliche Abreden werden nur Vertragsbestandteil wenn der Lieferer Ihnen schriftlich zugestimmt hat.
II. Vertragsschluss
1. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend.
Generell sind schriftliche und mündliche Angebote nur 3 Wochen gültig, außer im Angebot wurde ein anderer Termin schriftlich vereinbart.
2. Die in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder anderen Vertragsunterlagen des Lieferers enthaltenen Angaben, Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3. Der Besteller ist an seine Bestellung 6 Wochen gebunden, wenn der Lieferer diese nicht vorher schriftlich ablehnt.
4. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Lieferer die Annahme der Bestellung schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt hat.
III. Preis
Alle Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich gesetzlicher zum Lieferzeitpunkt maßgebender Mehrwertsteuer, Verpackung, Überführungskosten, Fracht und anderen Nebenleistungen.
1. Zahlungsbedingungen
2. Der Kaufpreis (Vorauszahlung) ist Zug um Zug gegen Übergabe des Liefergegenstandes zu zahlen.
3. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank berechnet, mindestens jedoch 12%.
4. Der Lieferer kann Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern, wenn sein Zahlungsanspruch gefährdet ist.
5. Zahlungsanweisungen, Schecks oder Wechsel werden auch im Falle der Weiterbegebung und Prolongation nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.
6. Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
7. Jede Aufrechnung mit allfällig behaupteten oder tatsächlich bestehenden Gegenforderung des Kunden, aus welchen Titeln auch immer, sind ausgeschlossen.
1. Eigentumsvorbehalt
2. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Lieferer gegen den Besteller im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen nachträglich erwirbt
3. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand vom Besteller auf den vollen Wert gegen alle Risiken einschließlich Feuer und Vollkasko zu versichern. Die Rechte aus der Versicherungspolice sind bis zum Erwerb des Eigentums an dem Liefergegenstand durch den Besteller an den Lieferer abzutreten
4. Der Besteller tritt schon jetzt alle Forderungen und Rechte aus einer Weiterveräußerung der vom Lieferer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren, die nur im ordentlichen Geschäftsgang und bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Besteller gestattet ist, an den Lieferer zur Sicherung aller gem. Zi. V 1 bestehenden Forderungen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an
5. Verpfändung, Sicherheitsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Lieferers beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Lieferers zulässig,
6. Von Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen des Liefergegenstandes, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen Insbesondere von Interventionsprozessen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Liefergegenstand vom Besteller in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die vom Lieferer vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlich werdenden Reparaturarbeiten sind unverzüglich vom Lieferer oder einer für die Betreuung des Liefergegenstandes vom Lieferer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
8. Kommt der Besteller während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt bestehenden Verpflichtungen nicht nach, kann der Lieferer vom Besteller den Liefergegenstand herausverlangen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9. Soweit die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes im Lande des Bestellers an besonderer Voraussetzungen oder Formvorschriften geknüpft ist, hat der Besteller diese auf seine Kosten zu erfüllen.
1. Lieferung, Lieferverzug und Storno
2. Liefertermine und -fristen sind nur annähernd vereinbart. Sie sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand zu diesem Zeitpunkt bzw. innerhalb der Frist das Werk verlassen hat oder die Anzeige der Versandbereitschaft an den Besteller abgesandt ist. Soweit zur Herstellung des Liefergegenstandes Handlungen des Bestellers (Anlieferung von Fahrgestellen, Unterlagen etc.) erforderlich sind, beginnen die Lieferfristen erst mit deren Vornahme oder Erfüllung.
3. Der Besteller kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Lieferer schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Lieferung auffordern.
4. Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhergesehenen Hindernissen wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen, Verzögerungen in der Anlieferung von Fahrgestellen und anderen für die Herstellung des Liefergegenstandes notwendigen Gegenständen, wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe usw., verlängert sich die Lieferfrist unter Berücksichtigung der Behinderung und der etwa notwendigen neuen Fertigungsplanung in angemessenem Umfange.
5. Teillieferungen sind mit Zustimmungen des Bestellers zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
6. Wird ein Auftrag vom Besteller nach Vertragsabschluss storniert, so ist eine Stornogebühr von 20% der Auftragssumme zu entrichten. Hat der Auftraggeber bereits mit den Arbeiten für die Bestellung begonnen und erfolgt danach eine Stornierung, werden je nach Art der Bestellung 35% bis 50% des Auftragsvolumens als Stornogebühr verrechnet.
VII. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über: wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus nicht vom Lieferer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf diesen über.
2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich abzurufen und im Betrieb des Lieferers abzunehmen. Bei Versendung des Liefergegenstandes hat die Abnahme unverzüglich nach der Ankunft am Ablieferungsort zu erfolgen. Befindet sich der Besteller in Abnahmeverzug, werden vom Lieferer – unabhängig von der Geltendmachung weitergehender Ansprüche wie Schadenersatz wegen Nichterfüllung – Verzugszinsen gemäß Ziffer IV 2. Berechnet.
VIII. Gewährleistung
1. Der Lieferer leistet bei Neufahrzeugen Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes während der Dauer von 6 Monaten nach Gefahrübergang an den Besteller. Bei Tag- und Nachteinsatz beträgt die Garantiezeit 3 Monate. Bei Gebrauchtfahrzeugen für die Dauer von 3 Monaten.
2. Der Besteller hat Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch diese an anderen Teilen des Liefergegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung). Die Nachbesserung geht nach Wahl des Lieferwerkes auf Reparatur des Liefergegenstandes oder Ersatz der eingesandten Teile, die innerhalb der Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes Fehler aufweisen, sowie der durch diesen Fehler trotz sachgemäßer Behandlung des Liefergegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Für die Ausführung der Nachbesserung (Reparatur oder Ersatz) ist der vom Lieferer zu bestimmende Ort maßgebend. Der Besteller hat den Liefergegenstand an den Ort der Nachbesserung zu überführen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
3. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung (z.B. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, unberechtigte Verweigerung, ungebührliche Verzögerung der Nachbesserung) kann der Besteller anstelle der Nachbesserung eine Minderung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
4. Gewährleistungsansprüche bestehen nur, (wenn der gesamte Kaufpreis ordnungsgemäß und wie vertraglich vereinbart bezahlt wurde, und wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Fehlers schriftlich beim Lieferwerk geltend gemacht werden.
5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Service- oder Betriebsvorschriften des Lieferers nicht beachtet werden. Sollten sie dem Liefergegenstand nicht beiliegen, sind sie unverzüglich von dem Lieferer anzufordern. Werden Betriebsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, entfällt jede Gewährleistung. Bei Schäden auf Grund von Überbeanspruchungen der Fahrzeuge und Anhänger oder auf Grund eines Fehlverhaltens der Fahrer, auf Grund überhöhter Geschwindigkeiten oder auf Grund schlechter Straßenverhältnisse entfällt die Gewährleistungspflicht. Obwohl es sich bei den Lokomotiven um Geländefahrzeug handelt sind diese nicht für Geländeeinsätze geeignet.
6. Die Produkthaftung wird ausgeschlossen. Gewährleistung, Produkthaftung und Garantien entstehen nicht bei Reparaturen und Verkauf von Gebrauchtmaschinen oder gebrauchten Teilen.
1. Haftung und Schadenersatz
2. Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund (wie LBJ Nichterfüllung oder Verletzung vertraglicher Verpflichtungen, unerlaubte Handlungen etc.) sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen haben den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
3. Weiters besteht bei Schäden oder Vorkommnissen welcher Art auch immer, für den Käufer kein Anspruch auf entgangenen Gewinn. Ebenso besteht kein Anspruch für Schäden aus Ansprüchen Dritter, oder für bloße Vermögensschäden. Auch für Folgeschäden besteht kein Anspruch auf Ersatz. All diese Ansprüche sind ausgeschlossen.
1. Schutzrechte
2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
3. Werden bei Anfertigung von Liefergegenständen nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
4. Die Daten der Kunden werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung automationsunterstützt verarbeitet und an Dritte die in Geschäftsbeziehung mit STS steht weitergeleitet. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis hierzu.
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
2. Erfüllungsort für Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferwerkes.
3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit dieser mit einem Kaufmann abgeschlossen ist und dieser zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist Klagenfurt als Gerichtsstand vereinbart.
4. Die vertraglichen Beziehungen unterstehen, falls nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich dem österreichischen Recht. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss solcher Kaufverträge finden keine Anwendung.
XII. Schlußbestimmungen
1. Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt was die vertragsschließenden Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
2. Bei Auslegungsdifferenzen gilt der österreichische Vertragstext.
XIII. Datenschutz
1. Datenschutzerklärung
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.
2. Kontakt mit uns
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage sowie für den Fall von Anschlussfragen gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
3. Datenspeicherung
Zum Zweck der Vertragsabwicklung werden folgende Daten auch bei uns gespeichert: Name, Adresse, Geburtsdatum, Bankkonto.
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Nach Abbruch des Einkaufsvorganges werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht. Im Falle eines Vertragsabschlusses werden sämtliche Daten aus dem Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist (7 Jahre) gespeichert.
Die Daten Name, Anschrift, gekaufte Waren und Kaufdatum werden darüber hinaus gehend bis zum Ablauf der Produkthaftung (10 Jahre) gespeichert. Die Daten werden in Papierform und/oder computerunterstützt, elektronisch verarbeitet.
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